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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Papier, Bedruckstoffe und Verbrauchsmaterialien der NextGenPaper GmbH
1. Geltung
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Papier, Bedruckstoffen und Verbrauchsmaterialien, einschließlich diesbezüglicher sonstiger Leistungen im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden („Kunde“), sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung, beides mindestens in Textform maßgebend. 1.4 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften daher, soweit sie nicht in diesen Bedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Leistungsbeschreibung
2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform. Als Auftragsbestätigung gilt im Fall umgehender Auslieferung der Ware auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.2 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets einer Bestätigung in Text- oder Schriftform. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
2.3 Soweit wir keine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, gelten die in der deutschen Papierindustrie aktuell üblichen Toleranzen und Prüfmethoden analog. Diese ergeben sich aus den aktuellen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für graphische Papiere und graphische Kartons zur drucktechnischen Anwendung“ des Verbands Deutscher Papierfabriken e.V. (AVB des vdp), derzeit aus Art. 12 bis 20 der AVB des vdp von 1984. Die aktuellen AVB des vdp können beim Verband Deutscher Papierfabriken e.V., Adenauer Allee 55, 53113 Bonn angefordert werden. Auf Nachfrage senden wir die AVB des vdp dem Kunden zu.
2.4. Angaben über Eignung und Anwendung der von der NextGenPaper GmbH gelieferten Produkte, bspw. in Datenblättern, etc, sind unverbindlich und stellen keine verbindliche Vereinbarung bezüglich der Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung der Produkte dar. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung der Produkte der NextGenPaper GmbH für die Anwendungen liegt ausschließlich beim Kunden. Die NextGenPaper GmbH weist explizit darauf hin, dass in Datenblättern gemachte Angaben insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Weiterverarbeitung, Bedruckung, oder Vermengung mit anderen Vorprodukten in ihren Eigenschaften verändern können, weswegen empfohlen wird, dass der Kunde anwendungsbezogene Tests vor einer etwaigen Anwendung durchführt.
3. Lieferfristen und Lieferverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 4 Tage ab Vertragsschluss. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Leistungstermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Lieferfristen und Leistungstermine verlängern sich um denZeitraum, in dem der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.3 Lieferfristen und Leistungstermine verlängern sich angemessen, bei
a. von uns unverschuldeter, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
b. Eintritt höherer Gewalt und
c. allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, Pandemien oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Lieferung bzw. Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Im Falle des Rücktritts werden wir eine erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist allerdings eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.5 Die Rechte des Kunden nach Ziffer 8 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit, bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Transportverpackungen
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager - dem Sitz unseres Unternehmens -, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen, bei Streckengeschäften der Wahl unseres Vorlieferanten. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.
4.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. In diesem Fall können wir Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwerts pro vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Warenwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist dabei auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.5 Als Letztvertreiber von sogenannten „nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (gewerblichen Verpackungen), wozu insbesondere Transport- und Umverpackungen zählen und die nicht bei privaten Haushalten anfallen, sind wir nach § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackungsG verpflichtet, über unsere Rücknahmepflicht zu informieren. Sinn und Zweck der Rücknahme ist es, die Rücknahmequoten zu erhöhen, um die von der Europäischen Union vorgegebenen Verwertungsziele zu erreichen. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, die wir für Waren innerhalb unseres Sortiments verwenden. Entscheidet sich der Kunde, Verpackungen, wie insbesondere Transport- und Umverpackungen, die unserer Rücknahmepflicht unterfallen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen an unsere Zentrale (Längenfeldweg 25, 82418 Munrau am Staffelsee) zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe sowie für die Entsorgung/Verwertung hat der Kunde zu tragen.
4.6 Mehrwegtransportverpackungen wie z. B. Gitterboxen und Euro-Paletten werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rücknahme erfolgt entweder sofort bei Lieferung oder zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten. Unterbleibt die termingerechte Rücknahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ab dem 3. Tag für jede Woche der Verspätung 10 EUR zu verlangen, jedoch maximal - auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe - den Zeitwert.
5. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
5.1 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer.
5.2 Für das Schneiden und Halbieren von Papier und Karton, Wiedereinriesen und Etikettieren werden die uns entstandenen Kosten weiterberechnet.
5.3 Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor, ohne dass dies von uns zu vertreten ist oder dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbar war, behalten wir uns das Recht vor, die Preise nach billigem Ermessen um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstands erhöht bzw. gesenkt haben. Maßgebliche Faktoren in diesem Sinne sind Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial (z.B. wegen Ressourcenknappheit) oder Veränderungen der Branche oder der rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch die Einführung zusätzlicher und/oder weiterer Steuern und Tarife aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union). Entsprechende Kostenänderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Wir können die Preise durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vor Eintritt der Anpassung ändern.
Widerspruchs- und Kündigungsrecht: Innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Änderungsmitteilung hat der Kunde das Recht, der Änderung zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung als genehmigt und die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bleibt einschließlich des geänderten Preises bestehen. Widerspricht der Kunde der jeweiligen Preisänderung, werden beide Parteien in gutem Glauben mögliche Preisanpassungen erörtern und verhandeln und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
5.4 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung zahlbar. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir mit der Auftragsbestätigung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.
5.5 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.6 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
5.7 Wir sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sonstige Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der NextGenPaper GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
5.8 Verzugszinsen werden mit 9 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet.
5.9 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für dem Kunden aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung zustehende Gegenrechte, die aus demselben Vertragsverhältnis wie die beanstandete Lieferung oder Leistung resultieren.
5.10 Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der nach 6.1 gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
6.3 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
6.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf nach 6.9 befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist eine im Eigentum des Kunden stehende Sache im Rahmen der Verarbeitung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das anteilsmäßige Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis und verwahrt es für uns unentgeltlich. Im Übrigen gelten die Eigentumsrechte an Erzeugnissen als Vorbehaltsware.
6.6 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Erzeugnissen, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 6.5 haben, wird uns jeweils ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
6.7 Wird eine abgetretene Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde uns bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.8 Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die in 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.9 Der Kunde ist neben uns widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 6.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Einzugsermächtigung und die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
6.10 Zur Abtretung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung nach 6.1 übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.11 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HBG) nachgekommen ist. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen ab Lieferung, sonstige Mängel sind binnen 14 Tagen nach deren Feststellung in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.3 Sollen Waren bedruckt geliefert werden, so ist der Kunde verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mindestens in Textform zu bestätigen. Ein Mangel des Drucks ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, als der Druck der freigegebenen Druckvorlage entspricht.
7.5 Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt.
7.6 Liegt ein Mangel vor, sind wir zunächst berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung - entwe- der durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - festzulegen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.8 Stellt der Kunde einen Mangel der Ware fest, darf er sie nicht verbrauchen, veräußern, belasten, verarbeiten oder umgestalten. Er hat uns die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen und/oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, sowie auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Muster davon uns oder einem Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
7.9 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
7.10 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei der Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gelten ferner nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Datenschutz
9.1 Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in unserem Haus verarbeiten und zur Abwicklung des Vertrages auch in elektronischer Form gespeichert haben. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist die Erfüllung des Vertrages oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
9.2 Wir behalten uns vor, die Kaufpreisforderungen im Wege des Factorings abzutreten. In diesem Fall berechtigt uns der Kunde dazu, die für die Geltendmachung und Eintreibung der Forderung erforderlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Höhe der Forderung, Datum des Entstehens und Fälligkeit etc.) an den Factor weiter zu geben. Der Factor ist zur Speicherung und Verwendung der Daten für die vorgenannten Zwecke berechtigt.
10. Gerichtsstand, anzuwendendes Rechtx
10.1 Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit bleiben unberührt.
10.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
01.04.2024